myneva
Das Wichtigste in Kürze
- Neue Digitalisierungsförderung geplant: Für die Jahre 2027 bis 2031 sieht der Regierungsentwurf 1,6 Milliarden Euro Bundesmittel und zusätzlich 400 Millionen Euro aus den Ländern vor. Die Mittelvergabe soll am 1. Juli 2027 beginnen. Konkrete Förderbedingungen und Förderhöhen müssen noch ausgestaltet werden.
- Möglichkeiten für Innovation und Refinanzierung: Vorgesehen sind mehr Spielraum zur Erprobung innovativer Versorgungskonzepte, die ausdrückliche Berücksichtigung digitaler Betriebskosten in der Vergütung und Transformationsstellenanteile für vollstationäre Einrichtungen.
- Vorbereitung ist bereits heute möglich: Pflegeorganisationen können ihre Prozesse prüfen, Digitalisierungsbedarf erfassen und Investitionen planen. Ob einzelne Maßnahmen später gefördert oder refinanziert werden können, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab.
Der Regierungsentwurf des PNOG soll die Finanzierung der Pflegeversicherung stabilisieren und die Versorgung weiterentwickeln. Dazu gehören die Stärkung der häuslichen Pflege, Prävention und Rehabilitation sowie neue Impulse für Digitalisierung und Innovation.
Für Pflegeeinrichtungen enthält der Regierungsentwurf mehrere Instrumente: ein neues Digitalisierungsförderprogramm, Möglichkeiten zur Erprobung innovativer Versorgungskonzepte und die ausdrückliche Berücksichtigung bestimmter technischer oder digitaler Aufwendungen in der Vergütung. Für vollstationäre Einrichtungen sind außerdem sogenannte Transformationsstellenanteile vorgesehen.
Diese Instrumente haben unterschiedliche Voraussetzungen und Zeitpläne. Deshalb lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, welche Möglichkeiten zum eigenen Versorgungsbereich und Digitalisierungsbedarf passen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Verbindliche Rahmenbedingungen ergeben sich erst aus den endgültigen gesetzlichen Regelungen und ihrer weiteren Konkretisierung.
Was das PNOG für Pflegeorganisationen bedeutet
Der Regierungsentwurf enthält mehrere geplante Instrumente mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Zeitplänen.
-
Digitalisierungsförderung
Für zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sieht der Entwurf ein neues Förderprogramm vor. Geplant sind 1,6 Milliarden Euro Bundesmittel für 2027 bis 2031. Die Länder sollen insgesamt weitere 400 Millionen Euro beitragen. Die Mittelvergabe soll am 1. Juli 2027 beginnen. Zu den vorgesehenen Investitionsfeldern gehören digitale Pflege- und Dokumentationssysteme, Verwaltungs- und Managementsoftware, Assistenzsysteme, sichere IT-Infrastruktur, interoperable Schnittstellen und die Qualifizierung von Mitarbeitenden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll bis zum 30. Juni 2027 Richtlinien beschließen, die unter anderem Fördervoraussetzungen, Förderhöhe und Verfahren konkretisieren. Diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Auch die vorgesehene Länderfinanzierung ist eine Voraussetzung für das Programm. -
Innovative Versorgungskonzepte
Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sollen von 2027 bis 2031 innovative Versorgungskonzepte erproben können. Dafür können sie nach dem Entwurf mit den zuständigen Vertragspartnern Abweichungen von Rahmenvertragsregelungen für höchstens drei Jahre vereinbaren. Die Vereinbarungen müssen insbesondere den Zweck der Erprobung, die vorgesehenen Abweichungen und die erwarteten Auswirkungen beschreiben. Gesetzliche Vorgaben und der Schutz der Pflegebedürftigen dürfen dem Vorhaben nicht entgegenstehen. -
Berücksichtigung von Digitalisierungskosten
Der Regierungsentwurf sieht ausdrücklich vor, Personal- und Sachaufwendungen für die Nutzung betriebsnotwendiger technischer oder digitaler Systeme in der Pflegevergütung sowie in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigen zu können. Dieser Ansatz ist von der Investitionsförderung und den Transformationsstellenanteilen zu unterscheiden. Er bedeutet keine automatische Erstattung jeder Softwareanschaffung. -
Transformationsstellenanteile in der vollstationären Pflege
Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sieht der Entwurf von 2028 bis 2032 einen zusätzlichen Finanzierungsweg vor. Über Transformationsstellenanteile soll der finanzielle Gegenwert bestimmter nicht besetzter Stellenanteile für unterstützende oder entlastende Technologien eingesetzt werden können. Die Obergrenze von 10 Prozent bezieht sich auf den gesetzlich definierten Korridor zwischen der mindestens und der höchstens zu vereinbarenden Personalausstattung. Sie gilt somit nicht pauschal für sämtliche Personalstellen einer Einrichtung. Die eingesetzten Systeme müssen im vorgesehenen Katalog enthalten sein. Weitere Voraussetzungen betreffen die Pflegesatzvereinbarung und die Finanzierungshöhe. Dieselben Aufwendungen dürfen nicht bereits anderweitig finanziert werden. Qualität, Selbstbestimmung und Versorgungssicherheit müssen gewahrt bleiben. - Digitales Pflege-Cockpit
Die Pflegekassen sollen Pflegebedürftigen und bevollmächtigten Personen einen einheitlichen digitalen Zugang zu Informationen und Funktionen der Pflegeversicherung eröffnen. Dazu gehören beispielsweise Übersichten über Leistungsansprüche und bezogene Leistungen, die Einreichung von Anträgen sowie Informationen zu Anbietern und Preisen. Erste Funktionen sollen spätestens am 1. Juli 2028, weitere spätestens am 1. Januar 2030 bereitstehen. Das Pflege-Cockpit dient vor allem der Orientierung und Organisation der Pflege. Daraus lässt sich bislang keine allgemeine Verpflichtung ableiten, jede Einrichtungssoftware bis 2028 an ein bestimmtes Portal anzubinden.
Mehr als Software: Wie myneva Einrichtungen jetzt unterstützt
Digitale Dokumentation und die Auswertung betrieblicher Daten sind bereits heute wichtige Ansatzpunkte für die Weiterentwicklung von Pflegeprozessen. Die myneva Care Plattform unterstützt Pflegeorganisationen dabei mit digitalen Assistenten. myneva.caremates unterstützt das digitale Anfrage- und Aufnahmemanagement. myneva.care ermöglicht die mobile Dokumentation direkt am Einsatzort, unter anderem per KI-gestützter Spracheingabe. Ergänzend unterstützt myneva.analytics die Auswertung betrieblicher Daten und hilft Fach- und Führungskräften, Entscheidungen auf Basis relevanter Kennzahlen zu treffen.
Neben der Auswahl passender digitaler Lösungen ist entscheidend, wie sie in bestehende Abläufe integriert werden. Pflegeorganisationen sollten dafür ihren Bedarf klären, Mitarbeitende frühzeitig einbeziehen und Verantwortlichkeiten für die Einführung festlegen. So lassen sich Digitalisierungsvorhaben gezielt planen und schrittweise umsetzen.
Eine strukturierte Bestandsaufnahme und nachvollziehbare Projektplanung können zugleich die Vorbereitung auf künftige Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten unterstützen. Die Nutzung einer bestimmten Software allein begründet jedoch keinen Förder- oder Refinanzierungsanspruch.
Fazit: Die nächsten Digitalisierungsschritte gezielt planen
Der Regierungsentwurf des PNOG sieht neue Förder- und Refinanzierungsmöglichkeiten für die Digitalisierung der Pflege vor. Welche Möglichkeiten ambulante und stationäre Pflegeorganisationen konkret nutzen können, hängt von den endgültigen Regelungen und ihrer weiteren Ausgestaltung ab.
Ausgehend von ihren bestehenden Systemen und Prozessen können Organisationen schon heute prüfen, wo zusätzliche digitale Unterstützung sinnvoll ist und welche Investitionen sie priorisieren möchten. Dabei sollte der Nutzen für Mitarbeitende und die Versorgung im Mittelpunkt stehen. So lassen sich die nächsten Schritte fundiert planen und später mit den konkreten Förderbedingungen abgleichen.
Sie möchten die Digitalisierung Ihrer Pflegeorganisation gezielt weiterentwickeln?
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und besprechen Sie mit uns Ihre nächsten Schritte.
Quellen und Stand:
- Bundesministerium für Gesundheit: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 (PDF)
- Bundesregierung: Pflegeneuordnungsgesetz – Pflege sichern, Angehörige stärken, 30.09.26
Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.