Georg Schmidt-Sailer
Wer in der Pflege arbeitet, weiß: Einrichtungen tragen Verantwortung für eine kontinuierliche und sichere Versorgung – auch über Einrichtungsgrenzen hinweg. Dafür braucht es verlässliche Informationen, die jederzeit verfügbar sind.
Genau das ermöglicht die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA). Seit einiger Zeit ist sie ein zentraler Baustein der digitalen Gesundheitsversorgung in Österreich. So groß das Potenzial einer besseren Vernetzung im Gesundheitswesen ist, so groß ist aktuell allerdings auch die Unsicherheit im Bezug auf ELGA: Wiederkehrende Anpassungen der rechtlichen Grundlagen führen dazu, dass sich Pflegeeinrichtungen mit einem komplexen und nicht immer leicht einzuordnenden Informationsstand konfrontiert sehen. Mit Blick auf das Jahr 2026 stellt sich daher für viele Verantwortliche die Frage: Was gilt aktuell? Welche Anforderungen sind relevant – und wie können wir uns sinnvoll vorbereiten?
Dieser Artikel gibt einen Überblick zum derzeitigen Informationsstand rund um ELGA und zeigt auf, welche Schritte Pflegeeinrichtungen jetzt gehen können.
ELGA – Die Grundlagen in Kürze
Die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) ermöglicht den strukturierten und sicheren Austausch von Gesundheitsdaten im österreichischen Gesundheitswesen. Ziel ist es, relevante Informationen einrichtungsübergreifend dort bereitzustellen, wo sie für die Versorgung benötigt werden.
Dazu zählen unter anderem medizinische Befunde, Entlassungsbriefe, Medikationsdaten sowie der elektronische Impfpass. Für Pflegeeinrichtungen schafft das insbesondere an Übergängen mehr Transparenz über den aktuellen Gesundheits- und Versorgungsstatus von Klientinnen und Klienten und verbessert die Nachvollziehbarkeit im Versorgungsverlauf.
Diese Grundlagen gelten weiterhin. Gleichzeitig rückt ELGA für Pflegeeinrichtungen stärker in den Fokus, da ihre Nutzung zunehmend verbindlich wird und eine strukturierte Integration in bestehende Prozesse erfordert.
Aktueller Informationsstand Januar 2026
Die rechtlichen Grundlagen rund um ELGA wurden mehrfach angepasst. Dadurch entsteht für Pflegeeinrichtungen ein Informationsstand, der nicht immer leicht einzuordnen ist – insbesondere im Bezug auf Fristen und Verpflichtungen.
Grundsätzlich gilt: Das Gesundheitstelematikgesetz (GTelG 2012) ist der ELGA-Verordnung 2015 übergeordnet. Bei abweichenden Regelungen ist daher das GTelG maßgeblich.
Nach aktuellem Informationsstand gelten folgende Fristen (Stand: 25.11.2025):
1. Jänner 2026
- Allgemein gesetzlicher Beginn der ELGA-Speicherungspflicht (§ 4 ELGA-VO 2015)
- Pflegeeinrichtungen müssen Pflegesituationsberichte in ELGA speichern (§ 8 ELGA-VO 2015
1. Jänner 2027
Gesetzlich verpflichtend für Pflegeeinrichtungen (Bestätigung/Novelle aus dem GTelG):
- Pflegesituationsberichte dauerhaft in ELGA
- Medikationsdaten müssen ebenfalls gespeichert werden
Wesentlich ist dabei: Die Frist zur verpflichtenden Speicherung wurde um ein Jahr verschoben. Damit ist 2026 für Pflegeeinrichtungen das entscheidende Jahr, um die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen verbindlich auf den Weg zu bringen.
Was ELGA 2026 für Pflegeeinrichtungen bedeutet
Mit Blick auf 2026 geht es für Pflegeeinrichtungen weniger um einen einzelnen Stichtag als um eine realistische und gut vorbereitete Einführung. Für Einrichtungen der Pflege ist entscheidend, dass die verbindliche Speicherverpflichtung für den Pflegesituationsbericht sowie für Medikationsdaten gemäß GTelG ab dem 1. Jänner 2027 gilt.
Im Zusammenhang mit der Anbindung an ELGA für Einrichtungen der Pflege ist außerdem festzuhalten, dass die Fristen für die Speicherung des Pflegesituationsberichts (gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012) sowie für das Vorliegen der technischen Voraussetzungen (gemäß § 9 Abs. 2 ELGA-VO 2015) um ein Jahr auf den 1. Jänner 2027 verschoben wurden. Im Falle der ELGA-VO ist eine entsprechende Novellierung in Arbeit.
Damit ist 2026 nicht als bloßes Übergangsjahr zu verstehen, sondern als verbindliche Beauftragungs- und Umsetzungsphase. Pflegeeinrichtungen müssen im Jahr 2026 einen ELGA-Anbieter beauftragen. Die Beauftragung umfasst auch einen verbindlichen Installationstermin, der spätestens bis zum 31.12.2028 festzulegen ist.
Damit ergibt sich für Pflegeeinrichtungen eine klare zeitliche Einordnung:
- 2026 ist die maßgebliche Entscheidungs-, Beauftragungs- und Umsetzungsphase
- ab 2027 gelten die verbindlichen gesetzlichen Verpflichtungen
Was Pflegeeinrichtungen jetzt schon tun können:
- Interne Prozesse prüfen:
Welche bestehenden Dokumentations- und Übergabeprozesse sind vom Pflegesituationsbericht betroffen? Wo werden Informationen heute mehrfach erfasst oder manuell weitergegeben? - Zuständigkeiten klären:
Wer ist intern für ELGA-relevante Themen verantwortlich? Welche Rollen sind in die Erstellung, Prüfung und Übermittlung der Daten eingebunden? - Technische Voraussetzungen bewerten:
Welche Systeme werden aktuell eingesetzt und welche Anpassungen sind erforderlich, um ELGA-konform arbeiten zu können? - Verbindliche Entscheidung treffen:
2026 ist der Zeitpunkt, einen ELGA-Anbieter zu beauftragen und die Umsetzung konkret zu planen.
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Vorteile einer frühen Anbindung
Unabhängig von einzelnen Fristen bietet eine frühzeitige Auseinandersetzung mit ELGA für Pflegeeinrichtungen mehrere Vorteile. Sie schafft Orientierung, reduziert Umsetzungsdruck und erleichtert die Integration in den laufenden Betrieb.
Eine frühe Anbindung unterstützt Pflegeeinrichtungen insbesondere dabei:
myneva begleitet Pflegeeinrichtungen bei der Vorbereitung und Umsetzung der ELGA-Anbindung mit dem Ziel, eine praxistaugliche und verlässliche Integration zu ermöglichen. Dabei steht nicht die rechtliche Auslegung von Fristen im Vordergrund, sondern die technische und organisatorische Umsetzbarkeit im Pflegealltag.
Nach aktuellem Stand gilt:
- myneva carecenter und myneva mocca sind auf die ELGA-Anbindung vorbereitet.
- Die technischen Grundlagen für die Erstellung und Übermittlung des Pflegesituationsberichts im CDA-Format sind umgesetzt.
Einrichtungen können auf dieser Basis bereits mit der Vorbereitung und Umsetzung starten. myneva legt dabei Wert auf Transparenz und Planbarkeit. Einrichtungen sollen frühzeitig Klarheit darüber erhalten, welche Schritte notwendig sind und wie sich die ELGA-Anbindung sinnvoll in bestehende Prozesse integrieren lässt.
myneva als verlässlicher Partner für die ELGA-Anbindung
myneva begleitet Pflegeeinrichtungen bei der Vorbereitung und Umsetzung der ELGA-Anbindung mit dem Ziel, eine praxistaugliche und verlässliche Integration zu ermöglichen. Dabei steht nicht die rechtliche Auslegung von Fristen im Vordergrund, sondern die technische und organisatorische Umsetzbarkeit im Pflegealltag.
Nach aktuellem Stand gilt:
- myneva carecenter und myneva mocca sind auf die ELGA-Anbindung vorbereitet.
- Die technischen Grundlagen für die Erstellung und Übermittlung des Pflegesituationsberichts im CDA-Format sind umgesetzt.
Einrichtungen können auf dieser Basis bereits mit der Vorbereitung und Umsetzung starten. myneva legt dabei Wert auf Transparenz und Planbarkeit. Einrichtungen sollen frühzeitig Klarheit darüber erhalten, welche Schritte notwendig sind und wie sich die ELGA-Anbindung sinnvoll in bestehende Prozesse integrieren lässt.
Fazit: Ihr Weg zu einer vernetzten Versorgung
ELGA ist für Pflegeeinrichtungen längst kein Zukunftsthema mehr. Unterschiedliche Fristen und laufende Anpassungen erfordern eine aktive Auseinandersetzung mit den aktuellen Anforderungen.
Die Verschiebung der Speicherverpflichtung um ein Jahr macht 2026 zur zentralen Entscheidungsphase. Pflegeeinrichtungen sind in diesem Jahr gefordert, verbindliche Entscheidungen zu treffen, einen ELGA-Anbieter zu beauftragen und die Umsetzung konkret zu planen. Wer 2026 aktiv nutzt, schafft Planungssicherheit – und die Grundlage für eine strukturierte und verlässliche Nutzung ab 2027.
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